21.11.2007
Frage von Walter Rademacher aus Neuhaus,
meine Antwort Walter Rademacher aus Neuhaus fragt: ---------------------------------
Sehr geehrte Frau Bundestagsvizepräsidentin Hasselfeldt,
mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass Sie
1. als Mitglied des Finanzausschusses an der Einführung des § 27b Umsatzsteuergesetz zum 1.1.2002 mitgewirkt haben. Dabei wurde, wie Sie wissen, das Zitiergebot des Art. 19.I.2 GG missachtet.
2. anschließend(!) die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des geänderten Umsatzsteuergesetzes an die Exekutive(!) gestellt haben, also zum falschen Zeitpunkt und an den falschen Adressaten.
Die Missachtung des Zitiergebotes nach Art. 19.I.2 GG hatte zwangsläufig die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes seit dem 1.1.2002 zur Folge.
Beantworten Sie mir bitte zunächst zwei Fragen dazu:
1. Warum wurde das Zitiergebot des GG bei der Einführung des § 27b in das Umsatzsteuergesetz nicht befolgt?
2. Warum haben Sie nicht - wie vorgesehen - während der Beratung über die Einführung des § 27b in das Umsatzsteuergesetz und damit rechtzeitig vor dessen Verabschiedung die Frage an den für diese Fragen eingerichteten parlamentarischen Beratungsdienst des Bundestages gestellt?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Rademacher
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Sehr geehrter Herr Rademacher,
vielen Dank für Ihre Zuschrift auf der Website von „Abgeordnetenwatch“, in der Sie sich mit Fragen zur Einführung des § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) an mich wenden.
Im April 2002 habe ich im Rahmen einer kleinen Anfrage klären lassen, ob der neu eingeführte § 27b UStG gegen das allgemeine Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 S.2 Grundgesetz (GG) verstößt. Seitens der Bundesregierung wurde mir damals schlüssig erklärt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot nicht vorliegt.
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG dient dazu, den Gesetzgeber zu erinnern und zu warnen, dass eine geplante gesetzgeberische Maßnahme möglicherweise Grundrechte einschränkt. Ist die Einschränkung von Grundrechten durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes offenkundig oder ist sie dem Gesetzgeber ohnehin bewusst, muss im Änderungsgesetz nicht explizit auf die Grundrechtsrelevanz hingewiesen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 35, 185 [189]).
Bei der Einführung des § 27b UStG war die Frage der Einschränkung des Art. 13 GG unter anderem in einer öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Ferner war ursprünglich geplant, die Nachschau in der Abgabenordnung (AO) zu regeln. Dort gibt es mit § 413 AO bereits eine Norm, die darauf hinweist, dass Vorschriften der AO Grundrechte einschränken können. Art. 13 GG ist in § 413 AO genannt. Dem Gesetzgeber war der grundrechtseinschränkende Charakter der Norm also durchaus bewusst. Eine ausdrückliche Nennung des Art. 13 GG war somit nicht zwingend geboten um dem Sinn und Zweck des Zitiergebotes zu entsprechen.
Insoweit bestand zu einem früheren Zeitpunkt, also vor der Verabschiedung des Gesetzes, keinerlei Veranlassung, diese Frage aufzuwerfen oder an den parlamentarischen Beratungsdienst zu richten.
Eine Nachfrage beim Bundesfinanzministerium zur dieser Problematik aus heutiger Sicht ergab, dass man dort nach wie vor davon ausgeht, dass § 27b UStG nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2007
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