Gerda Hasselfeldt Eine starke Frau in Berlin Bundestagswahl 2005
09. September 2010
 
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30.01.2008

Frage von Thomas Dörfler aus Puchheim,
meine Antwort


Thomas Dörfler aus Puchheim fragt:

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Danke für Ihre Antwort auf meine Frage vom 5.12.07, auch wenn m.E. einige
Behauptungen nicht stimmen (TK-Unternehmen war die Speicherung vieler
Daten, die sie jetzt vorhalten MÜSSEN, bisher aus guten Gründen verboten).


Meine heutige Frage zielt allerdings auf eine Pressemeldung vom 4.1.2008
ab: "CSU fordert Online-Razzien..."
www.heise.de/newsticker/meldung/101294

- Stehen Sie auch vorbehaltlos hinter dieser Forderung?

- Möchten Sie dann auch den Schutz des eigenen Computers vor Ausspähungen
von außen unter Strafe stellen?

- Halten Sie vor allem die Heimlichkeit, mit der die Behörden solche
Ausspähungen durchführen würden, für gerechtfertigt?

- Wenn ja, würden Sie als logische Forderung auch für heimliche
Wohnungsdurchsuchungen plädieren?

- Welche Kontrollmöglichkeiten werden Sie dem Bürger über die Nutzung
dieses Instruments einräumen, wie werden Sie Mißbrauch durch Staatsorgane
(wie in der DDR) verhindern?

Ich bitte Sie, mir möglichst vollständig auf meine Fragen zu Antworten,
damit ich (und weitere Leser) frühzeitig über die Einstellung meiner
Volksvertreterin informiert bin.

mfg,
Thomas Dörfler.

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Sehr geehrter Herr Dörfler,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 06.01.2008 auf der Website von
Abgeordnetenwatch, in der Sie einige Fragen zum Thema Online-Razzien
stellen.

Meines Erachtens haben Online-Durchsuchungen als integraler Bestandteil
der Präventionsmaßnahmen in der Terrorismusabwehr durchaus Ihre
Berechtigung. Verdächtige können heute oftmals nicht mehr effektiv
überwacht werden, da sie anstelle von Festnetz- oder Mobiltelefonen ihre
Kommunikation verstärkt über das Internet abwickeln. Die traditionellen
Ermittlungsmethoden, wie die Telekommunikationsüberwachung oder der
Einsatz von V-Männern, reichen somit nicht mehr aus. Mit der
Beschlagnahme des Computers bzw. der Festplatte können die Ermittler oft
nicht viel erreichen, da hochprofessionelle Täter die Daten auf der
Festplatte verschlüsseln, so dass sie im Falle einer Beschlagnahme nicht
ausgewertet werden können. Um die ermittlungsrelevanten Dateien und
Informationen zu erlangen und auswerten zu können, benötigt das
Bundeskriminalamt eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer ein verdeckter
Zugriff auf Computer von Terroristen in bestimmten, sehr eng umgrenzten
Fällen ermöglicht wird.

Maßgeblich ist, dass die Online-Durchsuchung auf einer verfassungsmäßig
abgesicherten Grundlage steht. Bei Online-Durchsuchungen würde es sich
um gezielte Maßnahmen gegen einzelne Personen handeln, die im Verdacht
stehen, terroristische Anschläge vorzubereiten oder an der Vorbereitung
beteiligt zu sein. Die Online-Durchsuchung muss ultima ratio sein, das
heißt, sie muss das letzte verfügbare Mittel sein, das effektiv
eingesetzt werden kann um eine terroristische Gefahr abzuwehren oder
entsprechende Straftaten zu verhindern. Eine Durchsuchung ohne Kenntnis
des Verdächtigen ist insbesondere dann notwendig, wenn beispielsweise
der Verdächtige durch eine offene Durchsuchung des Rechners Kenntnis
von den Ermittlungen erhalten würde und eventuelle Hintermänner oder
Mittäter so gewarnt wären. Auch wenn der Zugriff auf verschlüsselte
Kommunikation erforderlich ist und dies nur durch die Erlangung eines
Passwortes oder durch Zugriff auf die Dateien in unverschlüsseltem
Zustand möglich wäre, ist eine Online-Durchsuchung die einzige effektive
Maßnahme.

Inhalte, die im Zusammenhang mit dem Kernbereich der persönlichen
Lebensgestaltung zusammenhängen, müssen wirksam vor der dem Zugriff der
Ermittlungsbehörden geschützt werden. Auch muss der Schutz von
Berufsgeheimnisträgern, der auch bei anderen Maßnahmen greift, im Rahmen
der Online-Durchsuchung gelten. Als Absicherung gegen Missbrauch ist
vorgesehen, dass eine Online-Durchsuchung durch das Bundeskriminalamt
nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes durch ein Gericht
angeordnet werden kann. In der Anordnung müsste dann das zu überwachende
Gerät genau bezeichnet werden und die Überwachungsmaßnahme müsste
zeitlich befristet sein.

Bei der Online-Durchsuchung geht es nicht um eine flächendeckende
Ausspähung persönlicher Computer, sondern Online-Durchsuchungen sollen
als Instrument für gezielte Einzelmaßnahmen im Rahmen der
Terrorismusabwehr dienen. Die weitaus meisten Menschen in Deutschland
werden nie von einer Durchsuchungsmaßnahme betroffen sein. Für die
Anordnung einer Online-Durchsuchung gelten strenge rechtstaatliche
Anforderungen. Befürchtungen, es könne zu einer massiven Ausspähung
persönlicher Dateien unbescholtener Bürger kommen, sind also nicht
begründet.


Mit freundlichen Grüßen



Gerda Hasselfeldt, MdB


© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2008



 



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Alle hier aufgeführten Fragen gingen beim Internetportal
www.abgeordnetenwatch.de ein.

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