11.03.2008
Frage von Tobias Heinz aus Röhrmoos,
meine Antwort Tobias Heinz aus Röhrmoos fragt: ---------------------------------
Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,
im Grundgesetz heißt es:
" Artikel 14 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Warum werden nun die Rechte am geistigen Eigentum immer weiter ausgeweitet (z. B. durch die Möglichkeit die Frist bis zur Gemeinfreiheit durch technischen Kopierschutz ins unendliche zu Verlängern), während die Verpflichtungen des geistigen Eigentums immer laxer gehandhabt werden?
Wie stehen Sie z. B. zu dem Faktum, daß in Kinos offensiv und mit spektakulären Maßnahmen darauf hingewiesen wird, daß die (zahlenden) Besucher ein Verbrechen begehen, während 3 und 4 jährige Kinder ohne Kontrollen der Betreiber in ab 16 freigegebene Filme eingelassen werden?
Ist hier das geistige Eigentum nicht stärker sozial zu verpflichten?
Wie stehen Sie konkret zu der Forderung, daß die Industrie Investitionen in gleicher Höhe in den Jugendschutz tätigen muß, die sie in Kopierschutzmaßnahmen investiert? Heute werden Milliardenbeträge in die Erfindung und Umsetzung von Kopierschutzmaßnahmen investiert, während sich der Jugendschutz auf das Aufdrucken eines Hinweises in Stecknadelkopfgröße beschränkt.
Ich würde mich über eine Antwort (am besten direkt hier auf
Abgeordnetenwatch) freuen,
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heinz
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Sehr geehrter Herr Heinz,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 19.02.2008 auf der Website von „Abgeordnetenwatch“, in der Sie eine Reihe von Fragen zum geistigen Eigentum stellen. Wie gewohnt beantworte ich Ihre Fragen auf meiner Homepage.
Der Hinweis in Kinos vor dem Abspielen eines Filmes ist dahingehend zu verstehen, dass das Mitschneiden des Filmes, z.B. per Handy-Kamera nicht erlaubt ist. Als Kinobesucher zahlt man nur für das Ansehen des Filmes im Kino, nicht aber dafür, eine Kopie des Filmes erstellen zu können (und sie gegebenenfalls einem breiteren Publikum zugänglich zu machen). Wenn 3 und 4-jährigen Kindern Zutritt zu Filmen gewährt wird, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, hat dies nichts mit dem geistigen Eigentum oder den Verpflichtungen des geistigen Eigentums zu tun. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Verstoß der Kinobetreiber.
Die von Ihnen genannte Forderung, dass die Industrie in gleicher Höhe in den Jugendschutz und in den Kopierschutz investieren sollte, halte ich für problematisch. Zwar wäre es begrüßenswert, wenn sich Unternehmen durch Investitionen an Jugendschutzmaßnahmen beteiligen würden. Allerdings ist zu bedenken, dass Jugendschutz eine öffentliche Aufgabe ist. Insoweit könnten derartige Investitionen nur auf freiwilliger Basis stattfinden.
Die Gesetzgeber hat bereits eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, mit denen der Jugendmedienschutz verbessert werden soll. So soll beispielsweise nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des effektiven Jugendmedienschutzes der Katalog der kraft Gesetzes indizierten schwer jugendgefährdenden Trägermedien erweitert werden. Auch im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Größe der Hinweise auf DVDs und ähnlich Trägermedien sieht der Entwurf eine Änderung vor: Hier soll die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft und der Unterhaltungssoftwareselbstkontrolle gesetzlich festgeschrieben werden. Der Entwurf sieht hier eine Größe von mindestens 1200 Quadratmillimetern auf der Hülle und 250 Quadratmillimetern auf dem Bildträger vor.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
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© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2008
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