16.10.2007
Frage von Hans Georg Fieber aus Fürstenfeldbruck,
meine Antwort Hans Georg Fieber aus Fürstenfeldbruck fragt:
---------------------------------
Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,
derzeit verstärkt erfolgt von den Befürwortern für verschärfte Gesetze zur Terrorismus-Abwehr immer wieder auch der Ruf für die Änderung des Grundgesetzes und der Verfassung um das möglich zu machen. Diese beiden Dinge sind meines Erachtens die Grundlagen unserer Demokratie und sollten nicht zur Spielmasse von den gewählten Volksvertretern verkommen nur um Ihren manchmal verqueren Zielen angepasst zu werden. Ist die Änderung des Grundgesetzes und der Verfassung allein nur von den Volksvertretern selbst wenn hierfür eine 2/3 Mehrheit erforderlich sein sollte möglich? Mir ist noch in Erinnerung, dass über die Verfassung und das Grundgesetz nach dem Krieg in Form einer Volksabstimmung abgestimmt wurde, oder sollte ich mich da so täuschen? Insbesondere wurde ich hellhörig als man selbst das eindeutige Urteil des Verfassungsgerichts zum Thema Abschuss eines Lfz zu ignorieren scheint. Vielen Dank im Voraus für Ihre klärende Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Hans G. Fieber
---------------------------------
Sehr geehrter Herr Fieber,
vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die Befürchtung äußern, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Gesetzesvorhaben zur Terrorismusbekämpfung zum Spielball der gewählten Volksvertreter werden könnte. Zu dieser Befürchtung gibt es aus meiner Sicht keinen Anlass. Gerne möchte ich jedoch zunächst auf andere von Ihnen angeschnittene Themenfelder eingehen.
Sie schreiben, dass bei der Verabschiedung der Verfassung bzw. des Grundgesetzes eine Art Volksabstimmung stattgefunden hätte. Das ist nicht der Fall. Das Grundgesetz wurde 1949 von den Landesparlamenten ratifiziert und im Anschluss in einer feierlichen Sitzung verkündet.
Zu Ihrer Frage nach der Änderbarkeit des Grundgesetzes: Generell sind Modifizierungen zulässig und schon vielfach geschehen. Im Laufe der Jahre bedarf es immer wieder einer zeitgemäßen Anpassung. Um allerdings eine parteipolitische, willkürliche Änderung zu verhindern, ist für eine Anpassung die 2/3 Mehrheit des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. So wird gewährleistet, dass das Grundgesetz nicht, wie von Ihnen befürchtet, zur Spielmasse eines Trends, einer Person oder Partei abgewertet werden kann.
Bei den momentanen Überlegungen zur Grundgesetzänderung wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinesfalls, wie Sie befürchten, ignoriert. Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 in dem begrenzten Rahmen des Rechts der Gefahrenabwehr klar festgestellt, dass ein Gesetz zum Abschuss eines Luftfahrzeugs nicht mit Artikel 1 des Grundgesetzes vereinbar ist und Leben nicht gegen Leben abgewägt werden dürfe. Dieses Urteil gilt aber bewusst nicht für den Fall eines Angriffs, der "auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet ist." Hierunter terroristische Akte zu zählen, die nicht nur einen enormen Sach- und Personenschaden anrichten, sondern vor allem auch gravierende psychologische Auswirkungen haben, die durchaus mit einem Verteidigungsfall gleichzusetzen sind, ist die aktuelle Überlegung zur Grundgesetzänderung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2007
|