Gerda Hasselfeldt Eine starke Frau in Berlin Bundestagswahl 2005
09. September 2010
 
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29.07.2008

Frage von Christina Kramer aus Röhrmoos
meine Antwort


Christina Kramer aus Röhrmoos fragt:
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Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,

sehr häufig wird von Alleinerziehenden (AE) und deren Kindern als der Gruppe mit dem größten Armutsrisiko gesprochen. Dies ist zum größten Teil der leider noch völlig unzureichenden Kinderbetreuung für Kinder im Grundschulalter und an den weiterführenden Schulen insbesondere in Bayern geschuldet. Dieser Missstand soll jetzt offenbar ernsthaft angegangen werden. Für viele leider zu spät.

Die andere Sache ist die, dass ein/e AE in Arbeit quasi wie ein Single besteuert wird. Der Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr (Lohnsteuerklasse 2) ist viel zu gering. Er macht bei einem Bruttogehalt von 3000 Euro gerade mal 30 Euro im Monat aus, egal wieviele Kinder im Haushalt leben. Das widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Zum Vergleich bringt die Lohnsteuerklasse 3 bei diesem Gehalt schon 300 Euro.  AEs haben aber einen hohen erwerbsbedingten finanziellen Aufwand. Das Kindergeld allein reicht bei weitem nicht aus.
Solange das Steuersystem so ist, wie es ist, sollte unbedingt der erhöhte Haushaltsfreibetrag, der eine Entlastung entsprechend dem Ehegattensplitting ergeben würde, wieder eingeführt werden. Eine diesbezügliche Musterklage wartet auf Zulassung beim Bundesverfassungsgericht.

Meine Fragen: Warum wird der höhere Haushaltsfreibetrag nicht wieder eingeführt? Wird darüber überhaupt nachgedacht?

Warum gibt es in der gesetzlichen Krankenkasse kein Kinderkrankengeld für Kinder ab 12 Jahren?

Warum endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ebenfalls für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, genau dann wenn die Ausbildungskosten steigen? Und das alles bei dieser ungünstigen Steuerklasse?


Ich warte gespannt auf eine Antwort.

Mit freundlichenn Grüßen
Christina Kramer


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Sehr geehrte Frau Kramer,

habe Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift auf www.abgeordnetenwatch.de. Sie stellen verschiedene Fragen im Hinblick auf die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung von Alleinerziehenden, die ich gerne beantworte.

Es ist derzeit nicht geplant, den Haushaltsfreibetrag wieder einzuführen. Dieser Freibetrag wurde ab 2004 gestrichen und durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages war Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998. Nach diesem Urteil war es verfassungswidrig, Alleinerziehenden, die mit einem Partner zusammenlebten, den Haushaltsfreibetrag zu gewähren, während er verheirateten Eltern nicht gewährt wurde. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 € soll nur den Alleinerziehenden zu Gute kommen, die nicht von einem Partner bei der Erziehung unterstützt werden. Er wird alleinstehenden Arbeitnehmern gewährt, die ausschließlich mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, nicht jedoch, wenn dem Haushalt noch andere volljährige Personen angehören, die finanziell zum Haushalt beitragen. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Kindergeld und zum Kinderfreibetrag angesetzt und steht Alleinerziehenden auch für ein volljähriges Kind zu, soweit sie für dieses noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Neben dem Entlastungsbetrag wurde ein Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung geschaffen. Zudem wurden Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöht.

Das so genannte Kinderkrankengeld oder Kinderpflege-Krankengeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen geleistet, wenn die Mutter oder der Vater aufgrund der Pflege oder Betreuung ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt. Pro Jahr besteht der Anspruch auf diese Form des Krankengeldes für 10 Arbeitstage für jedes versicherte Kind, maximal jedoch für 25 Tage. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage, bzw. bei mehreren versicherten Kindern auf höchstens 50 Tage. Der Anspruch besteht nur bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Das SGB V stellt als Voraussetzung für die Gewährung des Kinderkrankengeldes auf die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes ab. Die Begrenzung auf das Erreichen des zwölften Lebensjahres beruht damit auf der Annahme, dass ein Kind in diesem Alter selbständig genug ist, um bei einer normalen Erkrankung auch ohne Betreuung und Beaufsichtigung zurecht zu kommen.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die nur gewährt wird, wenn ein Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, keine oder keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen erhält. Er ist eine besondere Hilfe für Alleinerziehende, mit der der ausfallende Unterhalt zumindest zum Teil ausgeglichen werden soll (ohne jedoch den unterhaltspflichtigen Elternteil aus seiner Pflicht zu entlassen.) Mit dem Unterhaltsvorschuss soll nicht nur die finanzielle Situation des Alleinerziehenden zu entlasten, sondern insbesondere auch die schwierige Erziehungssituation. Gerade bei jüngeren Kindern (Kindern unter 12 Jahren) haben es Alleinerziehende besonders schwer, Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit alleine zu bewältigen. Wird das Kind älter, entspannt sich diese Erziehungssituation, da das Kind keinen so hohen Betreuungsaufwand mehr erfordert.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB


© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2008
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