26.11.2008
Frage von Tobias Heinz aus Röhrmoos,
meine Antwort Tobias Heinz aus Röhrmoss fragt:
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Sehr geehrte Fr. Hasselfeldt,
die Vorratsdatenspeicherung wurde durch den Bundestag beschlossen. Ebenso wurde beschlossen, daß Unterhaltungs- und Medienkonzernen ein "privatrechtlicher Auskunftsanspruch" zusteht, der es den Konzernen ermöglicht, nach richterlicher Zustimmung, bei einem unbeteiligtem Dritten, z. B. einem Telefonunternehmen oder Internetprovider, persönliche Daten auf der Basis von gespeicherten Verbindungen zu ermitteln.
Als studierter Informatiker der lange Jahre als IT Security Officer in einem DAX Konzern gearbeitet hat, weiß ich, daß es um die Datensicherheit in Unternehmen sehr schlecht bestellt ist. Die kürzlich durch die Presse gegangenen Skandale, bei denen Daten in den Unternehmen fast beliebig ausgespäht und manipuliert werden konnten, sprechen Bände, sind aber nur die Spitze des Eisberges.
Was diese Fälle deutlich gemacht haben: bei Telefonunternehmen und Internetprovidern gespeicherte Daten können - ohne eine Spur zu hinterlassen - beliebig verändert werden, durch fast jeden, der sich ein wenig auskennt und einen Computer besitzt.
Da jeder z. B. durch das Verschicken von e-Mail seine IP Adresse mitteilt, ist es also sehr einfach möglich, gezielt Personen in Verdacht zu bringen, indem man z. B. eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich begeht (wie z. B. von den Konzernen beauftragte Rechtsanwälte dies gerichtsfestgestellter Weise tun) und dies dann bei der Telefongesellschaft oder dem Internetprovider die IP Adresse eines Unschuldigen hinterlegt (z. B. die IP von ATVMX01.atv-bundestag.btg - 217.79.208.18).
Hier ein Link zu einem derartigen Fall: http://www.lawblog.de/index.php/ archives/2008/03/11/ provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/
Meine Fragen: 1) Wie könnte ich mich, wenn ich auf der Basis einer derart einfachen Manipulation angeklagt würde, verteidigen? 2) Warum enthält das Gesetz zwar einen Auskunftsanspruch der Konzerne/Rechteinhaber - aber keinen Auskunfts- bzw. Korrekturanspruch des Kunden?
Mit freundlichen Grüßen, Tobias Heinz
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Sehr geehrter Herr Heinz,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht auf der Website „Abgeordnetenwatch“, in der Sie sich mit der Frage des Urheberrechtsschutzes und der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzen.
Angesichts der Medienberichte zu verschiedenen Vorfällen, bei denen personenbezogenen Daten von Unbefugten gesammelt oder „geklaut“ wurden, kann ich Ihre Bedenken gut nachvollziehen. Angesichts Ihrer - im Hinblick auf die Rechtsanwendung doch recht konkreten - Fragen möchte ich Sie ganz allgemein darauf hinweisen, dass ich nicht befugt bin, Ihnen Rechtsrat zu erteilen.
Sie nennen als Beispiel den Fall, dass jemandem eine absichtlich begangene Urheberrechtsverletzung durch Hinterlegung einer falschen IP-Adresse angelastet werden könnte. Eine Möglichkeit, sich vor einem solchen Vorgang zu schützen, gibt es nicht. Allerdings würde sich derjenige, der eine solche Tat beginge, strafbar machen. Neben datenschutzrechtlichen Bestimmungen könnte gegebenenfalls auch der Tatbestand der „üblen Nachrede“ nach § 186 StGB vorliegen.
Mit den Verbindungsdaten (Verkehrsdaten), die bei der Vorratsdatenspeicherung gesammelt werden, wird sehr sensibel umgegangen. Auskünfte über diese Daten werden den Strafverfolgungsbehörden nur unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen gegeben. Voraussetzung ist unter anderem ein konkreter Tatverdacht von erheblicher Bedeutung. Ferner steht die Erteilung der Auskunft unter Richtervorbehalt. Eine Urheberrechtsverletzung alleine würde eine Anforderung von gespeicherten Telekommunikationsdaten nicht rechtfertigen.
Einen Auskunftsanspruch gegen einen Provider oder ein Telekommunikationsunternehmen, bei dem die Verkehrsdaten eines Nutzers gesondert (z.B. im Falle einer Flatrate) gespeichert werden müssten, damit der Nutzer auf diese Daten zugreifen kann, um ihre Richtigkeit zu überprüfen, gibt es nicht. Für den Fall, dass die Verkehrsdaten eines Nutzers jedoch missbräuchlich verwendet wurden, steht dieser Person ein Korrekturanspruch zu. Dieser lässt sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ableiten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2008
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