12.02.2009
Frage von Patrick Hiebel aus Gröbenzell,
meine Antwort Patrick Hiebel aus Gröbenzell fragt:
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Sehr geehrte Frau Hasselfeldt.
Ich habe das mit den Online-Durchsuchungen leider nicht verstanden weil es für mich oft verschlüsselt zu sein scheint. Also mal angenommen ich schreibe einem Freund in einem Internet-Portal dass ich Drogen nehme oder Illegale Dateien aus dem Web herunterlade,wäre es dann möglich dass ich eine Anzeige bekomme?
Denn dann wäre das für mich nicht mehr als Terrorabwehr zu erkennen.
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Sehr geehrter Herr Hiebel,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht, die Sie auf der Website „Abgeordnetenwatch“ eingestellt haben. Sie erkundigen sich nach den Regelungen bei der so genannten Online-Durchsuchung.
Bei Online-Durchsuchungen handelt es sich um gezielte Einzelmaßnahmen im Rahmen der Terrorismusabwehr. Die weitaus meisten Menschen in Deutschland werden nie von einer Durchsuchungsmaßnahme betroffen sein. Sie darf beispielsweise nur unter strengen rechtstaatlichen Voraussetzungen gegen Personen angewandt werden, die im Verdacht stehen, terroristische Anschläge vorzubereiten oder an der Vorbereitung beteiligt zu sein. Voraussetzung ist auch, dass bestimmte Tatsachen – also nicht nur vage Verdachtsmomente – die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen oder für grundlegende Güter der Allgemeinheit besteht. Die Online-Durchsuchung muss zudem ultima ratio sein, das heißt, ohne die Online-Durchsuchung muss die Abwehr der Gefahr aussichtslos oder zumindest wesentlich erschwert sein. Eine Online-Durchsuchung durch das Bundeskriminalamt kann nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder dessen Stellvertreter durch ein Gericht angeordnet werden.
Auf die von Ihnen angesprochene Situation – die Weitergabe von brisanten Informationen an einen Freund in einem Internet-Portal – finden die Regelungen zur Online-Durchsuchung keine Anwendung. Diese Regelungen beziehen sich auf Daten, die sich auf einem Rechner befinden. Informationen, die in einem öffentlichen Internet-Portal preisgegeben werden, können natürlich eingesehen werden und darin genannte Straftaten von Privatpersonen oder Ermittlern zur Anzeige gebracht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit etwas Klarheit im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Situation verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
© Gerda Hasselfeldt, MdB, 2009
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