26.05.2008
Frage von Thomas Dörfler aus Puchheim,
meine Antwort Thomas Dörfler aus Puchheim fragt:
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Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,
in den letzten Tagen wurde sehr viel über das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie berichtet, das die Sperrung von Internet-Servern anhand einer vom BKA erstellten, geheim gehaltenen Liste definiert. Das Ziel, die Verbreitung von Kinderpornographie zu reduzieren, ist sicher lobenswert, allerdings erscheint mir der Gesetzentwurf äußerst fragwürdig.
Hier nun meine Fragen an Sie:
1.) Die Sperrliste soll auf alle privaten Internet-Anschlüsse angewandt werden, nicht jedoch auf die Zugänge von z.B. Schulen. Ist es aus Ihrer Sicht wünschenswert, dass Schulen weiterhin freien Zugang auf kinderpornographische Inhalte haben?
2.) Die vom BKA erstellte Sperrliste ist geheim und damit nicht auf Korrektheit prüfbar. Auf welchen Wege erfolgt eine demokratische Kontrolle, die verhindert, dass aus Gründen der Oportunität nicht auch andere Websites auf die Sperrliste gesetzt werden?
3.) Der Gesetzentwurf definiert, dass das BKA für Fälle haftet, in denen es Websites fälschlicherweise auf die Sperrliste gesetzt hat. Was bedeutet diese Haftung konkret für a) Nutzer, denen die aktuellen Informationen dieser Website vorenthalten wurden, und b) Betreibern, deren Informationsangebote fäschlicherweise öffentlich als kinderpornografisch gebrandmarkt wurden? (Stellen Sie sich vor, Ihre Website "www.hasselfeldt.de" würde irrtümlich auf das "BKA-Stoppschild" geleitet werden...)
4.) Entgegen des ersten Entwurfes soll aktuell auch eine Blockierung von EU-internen Servern erfolgen können. Ich verstehe nicht, warum in einem solchen Fall ein Grundrechtseingriff (Bruch des Fernmeldegeheimnisses) erwogen wird, wo doch die enge EU-weite Kooperation im Strafverfolgungsbereich ein Abschalten des Servers innerhalb von Stunden möglich sein sollte. Fehlt unseren EU-Nachbarn die Vehemenz bei der Verfolgung von Kinderpornographie? Oder sollen hier erst einmal die technischen Mechanismen zur Zensur von beliebigen Internetinhalten geschaffen werden?
mfg, Thomas Dörfler.
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Sehr geehrter Herr Dörfler,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, die Sie mir auf der Website von Abgeordnetenwatch gestellt haben.
Die Frage, ob nicht auch öffentliche Zugangsanbieter vom Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie erfasst werden sollten, wurde bei den Verhandlungen zum Gesetzesentwurf durchaus angesprochen. Es wurde jedoch festgestellt, dass bei öffentlichen Zugangsanbietern (für Behörden, Universitäten oder Schulen) über Dienst- oder Benutzungsvorschriften bereits ein rechtlicher Rahmen besteht, der den Besuch von kinderpornographischen Websites verhindern sollte. Gerade an Schulen sollte auch eine entsprechende Medienkompetenz vermittelt werden, die das aufsuchen derartiger Websites undenkbar machen sollten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Ausklammerung der öffentlichen Zugangsanbieter zu einer Schwachstelle im Gesetz entwickelt. Besondere Relevanz hat daher die Regelung im Entwurf, die eine Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen nach zwei Jahren anordnet. Bei dieser Überprüfung muss dann die Frage der öffentlichen Zugangsanbieter genau betrachtet werden und die Regelung gegebenenfalls angepasst werden.
Auch wenn die Sperrlisten geheim sind, wird für das Bundeskriminalamt in dem geplanten Gesetz doch klar vorgeschrieben, welche Seiten zu sperren sind. Es handelt sich dabei um Seiten mit den in § 184b StGB genannten Inhalten. Die Sperrlisten sollen täglich aktualisiert werden. Über die Haftung muss das Bundeskriminalamt für die Richtigkeit der Listen geradestehen. Die Korrektheit der Listen ist daher auch für das Bundeskriminalamt wichtig. Nach dem Gesetzesentwurf soll es sowohl Nutzern als auch Zugangsanbietern möglich sein, Schäden, die ihnen durch eine fehlerhafte Sperrung von Websites entstehen, beim Bundeskriminalamt geltend zu machen. Das Bundeskriminalamt soll auch auf den so genannten Stopp-Schildern als Beschwerdestelle genannt werden. Eine Haftung der Zugangsanbieter ist nur dann vorgesehen, wenn sie die Sperrlisten des Bundeskriminalamtes nicht ordnungsgemäß umsetzen. Bei der Sperrung geht es nicht darum, Informations- oder Kommunikationsfreiheiten einzuschränken, sondern es geht darum, die Menschenrechte und die Würde von Kindern zu schützen und schwere Körperverletzungen zu ächten. Der Zugang zu Material, das den Missbrauch und die Vergewaltigung von Kindern zeigt, soll blockiert und neue Straftaten sollen verhindert werden. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG, wie Sie vermuten, findet durch die Sperrung im Übrigen nicht statt: Durch das Fernmeldegeheimnis wird die Verbindung an sich geschützt, also der Inhalt und die näheren Umstände der Verbindung. Bei der Sperrung kommt es jedoch gar nicht erst zu einem Verbindungsversuch (sog. DNS-Sperre). Eine Verbindung, die vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst würde, kommt also gar nicht zustande.
Wenn sich ein Server mit kinderpornographischem Material im Ausland befindet – insbesondere außerhalb der Europäischen Union, haben die deutschen Behörden nur wenig Einflussmöglichkeiten, eine Entfernung dieses Materials von den Servern zu erreichen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Gesetzesentwurf die deutschen Zugangsanbieter zur Zugriffsblockierung bei solchen Websites verpflichtet. Aber auch innerhalb der EU gibt es Server die kinderpornographisches Material ins Netz stellen. Hier ist eine gute Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten notwendig. Diese wird durchaus auch schon praktiziert: Erfahren beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden eines anderen EU-Staates von kinderpornographischen Inhalten auf einem deutschen Server, wird dies den deutschen Behörden gemeldet, um eine sofortige Entfernung des Materials zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Hasselfeldt, MdB
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