Gerda Hasselfeldt Eine starke Frau in Berlin Bundestagswahl 2005
09. September 2010
 
CSU Logo
 
 

29.05.2009

Frage von Tobias Heinz aus Röhrmoos,
meine Antwort


Tobias Heinz aus Röhrmoos fragt:

---------------------------------

Sehr geehrte Fr. Hasselfeldt,

die Internet-Wirtschaft ist dazu verpflichtet worden, eine technische Infrastruktur aufzubauen, mit der gezielt Inhalte im Internet für Nutzer des weltweiten Netzes aus Deutschland gesperrt werden können. Gelangen Nutzer in Deutschland gezielt oder zufällig (z. B. Pop-Up) auf derartige Seiten, werden ihre persönlichen Daten gesammelt und an staatliche Behörden weitergegeben. Die Funktion ist damit identisch zu dem, was die "Chinesische Mauer" genannt wird, also die Mechanismen, mit denen die kommunistische Diktatur z. B. Menschenrechtsaktivisten von der Außenwelt abschneidet und einer Verfolgung zuführt.

Meine Fragen:
a) Pornografie kann man auf vielen Wegen extrem einfach erhalten, z. B.
sich DVD´s schicken lassen, Hefte im Ausland bestellen, Bilder sofort per MMS aufs Handy bekommen, per Telefon-Einwahl in ausländische Server herunterladen, per hochauflösendem Farb-Fax zugefaxt erhalten etc. pp.

Wäre es nicht ungleich wirkungsvoller gewesen, statt einer Liste mit WebSites eine Liste mit Konten zu erstellen und dann die zahlungsabwickelnden Stellen zu verpflichten, dorthin keine Zahlungen mehr weiterzuleiten? Fr. v. d. Leyen betonte, daß es sich hier um ein "Millionengeschäft" handelt - wäre es da nicht sinnvoller, bei den Zahlungsströmen anzusetzen, was ja z.. B. von Mafia-Jägern als die erfolgreichste Strategie angesehen wird?

b) ich habe versucht eine klare Definition von "Kinderpornografie" zu erhalten. Was wird im Sinne des Gesetzes als "Kinderpornografie" verstanden?

c) warum wird das Ansehen von digitalen Bildern mit einer höheren Strafe bedroht als die Ermordung von Babies im Mutterleib?

Vielen herzlichen Dank für Ihre freundlichen Antworten bisher und freundliche Grüße nach Fürstenfeld-Bruck oder Berlin,

Ihr

Tobias Heinz

---------------------------------


Sehr geehrter Herr Heinz,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen die Sie mir auf „abgeordnetenwatch.de“ gestellt haben.

Der Gesetzesentwurf zielt nicht darauf ab, Zensur oder eine „Chinesische Mauer“ einzuführen. Bei der geplanten Zugangssperre handelt es sich um eine so genannte DNS-Sperre. Das bedeutet, dass lediglich der Zugang zu einer gesperrten Website verhindert wird. Eine Erhebung von Daten, die nicht ohnehin im normalen Geschäftsbetrieb der Zugangsanbieter anfallen, ist dafür nicht erforderlich.

Über das Internet werden Materialien, die den Missbrauch und die Vergewaltigung von Kindern zeigen, weltweit einer großen Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht. Gerade im Internet nimmt der Vertrieb von Kinderpornographie stetig zu: Im Jahr 2007 stellte die polizeiliche Kriminalstatistik einen Zuwachs von 111 Prozent gegenüber dem Jahr zuvor fest. Einzelne Seiten wurden bis zu 50.000 Mal im Monat geladen. Ziel der Sperrung der entsprechenden Websites ist es daher, die Menschenrechte und Würde der Kinder zu schützen und schwere Körperverletzungen zu ächten.

Es ist schwer, konkret zu beurteilen, ob und in wie weit das geplante Gesetz den Konsum und die Produktion von Kinderpornographie verhindert oder erschwert. Es wird immer versierte Internet-Nutzer geben, die Sperren umgehen können. Sie werden mir jedoch sicherlich Recht geben, dass etwas gegen die Verbreitung kinderpornographischer Materialien im Internet unternommen werden muss. Nur so können zumindest einige Straftaten verhindert werden.

Kinderpornographie wird als Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern definiert. Verbreitung, Erwerb und Besitz von pornographischen Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, wird in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Sie versuchen, das Ansehen kinderpornographischer Materialien und Schwangerschaftsabbrüche hinsichtlich der Strafandrohung im StGB in Relation zu setzen. Ganz unabhängig davon, dass bei den beiden Tatbeständen keine Vergleichbarkeit vorliegt, stimmt Ihre Einschätzung hinsichtlich der Strafe nicht. Zwar gibt es Unterschiede im Hinblick auf die Höchststrafe. Bei beiden Tatbeständen ist es jedoch so, dass der Gesetzgeber dem zuständigen Gericht ein Ermessen – je nach Sachlage und innerhalb eines vorgegebenen Strafrahmens - bei der Strafzumessung eingeräumt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB
<< zurück

 
 
 




Alle hier aufgeführten Fragen gingen beim Internetportal
www.abgeordnetenwatch.de ein.

Nur diese Anfragen werden veröffentlicht.
 
  zum Seitenanfang Seite versenden Seite drucken